Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand 01.06.2025
Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteur gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird. Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
Haftung für Elektrogeräte und Haushaltsgeräte
Für mögliche Schäden an elektronischen Geräten wie Fernsehern, Monitoren, Computern oder Haushaltsgeräten übernimmt der Möbelspediteur keine Haftung. Etwaige Schadensersatzansprüche sind direkt an den jeweiligen Hersteller zu richten.
Sofern keine Originalverpackung vorhanden ist, werden empfindliche Geräte (z. B. Monitore, Fernseher) mit Decken und Schutzfolie transportiert – dies geschieht ohne Gewährleistung für die Unversehrtheit.
Für Waschmaschinen, Trockner und ähnliche Geräte gilt:
Ist die vom Hersteller vorgeschriebene Transportsicherung nicht vorhanden oder nicht angebracht, erfolgt der Transport auf eigenes Risiko des Absenders. Eine Haftung des Möbelspediteurs für daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen.
Haftung bei Umzugskartons:
Der Absender ist verpflichtet, Umzugskartons sachgerecht zu packen. Hohlräume im Karton sind auszustopfen, um Beschädigungen durch Verrutschen zu vermeiden. Zerbrechliche oder empfindliche Inhalte (z. B. Glas, Porzellan, Elektronik) sind durch gut sichtbare Aufschriften oder Aufkleber auf dem Karton entsprechend zu kennzeichnen.
Umzugs- und Bücherkartons dürfen ein Gesamtgewicht von 20 kg nicht überschreiten. Bei Überladung oder unsachgemäßem Packen haftet der Möbelspediteur nicht für entstehende Schäden.
Leihkartons dürfen nicht direkt beschriftet werden. Es empfehlt sich ein Aufkleber, das sich nach der Benutzung entfernen lässt. Beschriftete Leihkartons werden in volle Höhe berechnet.
Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Recht an den Ersatzberechtigten abzutreten.
Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
Auftragsbestätigung
Die Auftragsbestätigung erfolgt ausschließlich in schriftlicher Form. Gültige Bestätigungen sind:
die Rücksendung des unterschriebenen Angebots per E-Mail,
eine ausdrückliche Bestätigung per WhatsApp-Nachricht,
oder eine anderweitige schriftliche Zustimmung, aus der eindeutig hervorgeht, dass das Angebot angenommen wurde.
Beispiel für eine gültige Bestätigung:
„Hiermit nehme ich das Angebot AN-1234 an und stimme den Umzugskosten zu.“
Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
Der Absender ist verpflichtet, etwaige während des Umzugs entstandene Schäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Meldung hat zwingend per Brief oder E-Mail zu erfolgen und muss zur besseren Beweissicherung aussagekräftige Fotos beigefügt werden. Die Fristen für die Schadensanzeige richten sich nach der Art des Schadens gem. § 451 (f) HGB:
Sichtbare Schäden (äußerlich erkennbar): Die Anzeige muss spätestens am Tag nach der Ablieferung erfolgen.
Unsichtbare Schäden (äußerlich nicht erkennbar): Die Anzeige muss spätestens vierzehn Tage nach Ablieferung des Umzugsgutes erfolgen.
Die Versäumung dieser Fristen führt zum Erlöschen der Ersatzansprüche gegenüber dem Möbelspediteur. Wir behalten uns das Recht vor, notwendige Reparaturen selbst vorzunehmen oder eigenständig in Auftrag zu geben. Eine Mitwirkung an der Schadensregulierung erfolgt ausschließlich auf Basis eines von uns beauftragten Gutachtens.
Haftung für Schäden am Gebäude und fest installiertem Inventar
Für Schäden, die am Gebäude oder am fest installierten Inventar des Absenders oder Dritter (z.B. Treppenhaus, Wände, Böden, fest verbaute Beleuchtung oder sonstige Einrichtungen der Wohnung/des Hauses) während des Umzugs verursacht werden und die in den Deckungsbereich unserer Betriebshaftpflichtversicherung fallen (sog. Fremdschäden), gilt folgende Meldepflicht:
Der Absender ist verpflichtet, diese Schäden spätestens sieben Tage nach Abschluss des Umzugs schriftlich oder per E-Mail zu melden und entsprechend zu dokumentieren (Fotos vorher / nachher). Wir behalten uns das Recht vor, die notwendigen Reparaturen zur Schadensminderung selbst zu veranlassen oder die Schadensregulierung direkt über unsere Betriebshaftpflichtversicherung abzuwickeln.
Pflicht zur Dokumentation des Zustandes
Der Absender (Kunde) ist verpflichtet, vor Beginn der Umzugsarbeiten den Zustand des Gebäudes, der Wohnung, des Treppenhauses sowie des fest installierten Inventars (z. B. fest verbaute Lampen, Fußböden, Wände, Türen) sowie des Umzugsgutes selbst ausreichend zu dokumentieren.
Die Dokumentation soll durch aussagekräftige Fotos und/oder Videos erfolgen, die den Zustand dieser Gegenstände und Bereiche unmittelbar vor unserer Übernahme zur Beförderung oder vor dem Betreten der Räumlichkeiten belegen.
Im Falle von Schadensersatzansprüchen liegt die Beweislast dafür, dass ein Schaden während der Obhut des Möbelspediteurs entstanden ist, beim Absender. Eine lückenhafte oder fehlende Vorab-Dokumentation kann die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den Absender erschweren oder ausschließen, insbesondere wenn es sich um Vorschäden handelt, die ohne Dokumentation nicht klar von Transportschäden abgrenzbar sind.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.
Zahlungsmodalitäten
Die Zahlung kann wahlweise im Voraus per Überweisung oder am Tag des Umzugs in bar bzw. per Echtzeitüberweisung erfolgen. In unserer Geschäftsstelle besteht zudem die Möglichkeit der EC-Kartenzahlung. Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten spätestens vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung vollständig zu begleichen. Barauslagen in Fremdwährung sind nach dem jeweiligen Wechselkurs zu entrichten. Bei Zahlungsverzug ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut zurückzuhalten oder auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechend Anwendung.
Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt. Gerichtsstand Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechts- gründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
Für Fragen im Bezug auf unsere AGB S stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
